Seit dem 1. Juli 2020 gilt in Deutschland vorübergehend ein Mehrwertsteuersatz von 16 statt 19 Prozent und ein ermäßigter Satz von 5 statt 7 Prozent. Die Senkung ist Teil des Konjunkturpakets und bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Für viele Betriebe kam sie sehr kurzfristig. Zwei Wochen nach dem Start begegnen uns noch erstaunlich viele Websites, Shops und Flyer mit veralteten Angaben. Hier unsere Übersicht, wo Sie bei der Mehrwertsteuersenkung 2020 Ihre Preise und Hinweise prüfen sollten, und warum Sie jetzt schon an den Januar denken sollten.
Die Mehrwertsteuersenkung 2020 auf einen Blick
| Zeitraum | Regelsatz | Ermäßigter Satz |
|---|---|---|
| bis 30. Juni 2020 | 19 % | 7 % |
| 1. Juli bis 31. Dezember 2020 | 16 % | 5 % |
| ab 1. Januar 2021 (nach heutigem Stand) | 19 % | 7 % |
Eine Besonderheit gilt für die Gastronomie: Für Speisen in Restaurants und Cafés gilt bereits seit dem 1. Juli befristet der ermäßigte Satz, in der zweiten Jahreshälfte also 5 Prozent. Für Getränke gilt das nicht. Steuerliche Detailfragen, etwa zu Anzahlungen, Teilleistungen oder Dauerverträgen, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater. In diesem Beitrag geht es um das, was Ihre Kunden sehen.
Senken oder nicht senken?
Ob Sie die Steuersenkung an Ihre Kunden weitergeben, entscheiden Sie selbst. Eine Pflicht dazu gibt es nicht. Im Geschäft mit Privatkunden ist der Endpreis entscheidend, und hier haben viele Händler sichtbar reagiert. Im Geschäft mit anderen Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ändert sich durch die Nettopreise meist wenig. Wichtig ist nur: Die Angaben, die Sie machen, müssen stimmen.
Ein kleines Rechenbeispiel
Ein Artikel kostete bisher 119,00 Euro brutto, also 100,00 Euro netto plus 19,00 Euro Umsatzsteuer. Geben Sie die Senkung vollständig weiter, kostet er jetzt 116,00 Euro. Behalten Sie den Bruttopreis von 119,00 Euro bei, sinkt der Steueranteil, und Ihr Nettoerlös steigt auf rund 102,59 Euro. Beides ist zulässig. Viele Händler runden auch auf glatte Preise, etwa 115,90 Euro, was für Kunden attraktiver aussieht als ein krummer Betrag. Entscheidend ist, dass Preis, Steuerhinweis und Rechnung zueinander passen.
Checkliste: Wo sich veraltete Angaben verstecken
Website
- Preislisten und Preistabellen mit Bruttopreisen
- Hinweise wie „inkl. 19 % MwSt.“ in Fußzeilen, Preisboxen oder Bildern
- PDF-Preislisten zum Download, die gern übersehen werden
- Rechner und Konfiguratoren, die Bruttopreise berechnen
- Angebotsvorlagen und Musterrechnungen
Onlineshop
- Steuersätze im Shopsystem korrekt umgestellt, auch für Versandkosten
- Produktfeeds für Preisvergleichsportale und Google Shopping aktualisiert
- Gespeicherte Warenkörbe und Gutscheine geprüft
- Rechnungen und Bestellbestätigungen mit richtigem Steuersatz
- Marktplätze, auf denen Sie zusätzlich verkaufen
Werbemittel und Ladengeschäft
- Flyer, Prospekte und Speisekarten mit Bruttopreisen
- Preisschilder und Aushänge im Laden
- Anzeigen und Social-Media-Beiträge mit Preisen
- Kassensystem und Belegtexte
Preisangaben: Was zu beachten ist
Gegenüber Privatkunden müssen Sie Endpreise einschließlich Umsatzsteuer angeben. Ein allgemeiner Hinweis „inkl. MwSt.“ ohne Prozentsatz ist üblich und hat den Vorteil, dass er bei der nächsten Änderung nicht angepasst werden muss. Wer bisher „inkl. 19 % MwSt.“ geschrieben hat, sollte das jetzt ändern und sich überlegen, ob die Angabe ohne Zahl nicht dauerhaft praktischer ist.
Für den stationären Handel hat das Bundeswirtschaftsministerium darauf hingewiesen, dass die Preisangabenverordnung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die Senkung als pauschalen Rabatt an der Kasse weiterzugeben, ohne jedes Preisschild zu ändern. Das muss dann aber klar und deutlich beworben werden. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Vorsicht bei Werbung mit der Senkung
„Wir schenken Ihnen die Mehrwertsteuer“ oder „3 % auf alles“: Werbung mit der Steuersenkung ist erlaubt, muss aber wahr sein. Wenn Sie mit durchgestrichenen alten Preisen werben, müssen diese vorher auch tatsächlich verlangt worden sein. Und wer verspricht, die Senkung weiterzugeben, sollte nicht kurz vorher die Preise erhöht haben. Das fällt Kunden auf, und Mitbewerbern auch.
Schon jetzt an den Januar denken
Die Senkung ist befristet. Nach heutigem Stand gelten ab dem 1. Januar 2021 wieder 19 und 7 Prozent. Und dieser Wechsel fällt mitten in die Zeit zwischen den Jahren, wenn viele im Urlaub sind. Deshalb unser dringender Rat:
- Dokumentieren Sie jetzt, welche Stellen Sie im Juli geändert haben. Diese Liste ist Ihre Checkliste für den Januar.
- Prüfen Sie, ob Ihr Shopsystem Steuersatzänderungen zu einem Stichtag automatisch umstellen kann.
- Drucken Sie Werbemittel, die über den Jahreswechsel hinaus gelten, möglichst ohne konkreten Steuersatz.
- Planen Sie, wer am 31. Dezember oder 1. Januar die Umstellung im Shop übernimmt.
- Bedenken Sie, dass Sie bei der Rückkehr zum alten Satz die Preise entweder erhöhen oder die Differenz selbst tragen müssen.
Unser Fazit
Die Mehrwertsteuersenkung 2020 betrifft mehr Stellen, als man zunächst denkt. Ein systematischer Durchgang durch Website, Shop, Werbemittel und Laden lohnt sich jetzt, und noch mehr, wenn Sie das Ergebnis für den Januar aufbewahren. Ein halbes Jahr geht schneller vorbei, als man denkt.
Wir helfen Ihnen gerne
Sie möchten Ihre Website und Ihren Shop auf veraltete Steuerangaben prüfen lassen oder Werbemittel so gestalten, dass sie den Jahreswechsel überstehen? Das Marketing-Team der Mittelstandsoptimierer unterstützt Sie dabei, gern auch gleich mit einem Plan für den Januar. Rufen Sie uns an: 06131 144928-0.
Herzliche Grüße aus Mainz




