Energiepreisbremse: Was Unternehmen beachten sollten


Ein gutes neues Jahr! Für viele Unternehmen beginnt es mit einer Frage, die schon zwischen den Feiertagen in den Postfächern stand: Was bringt uns die Energiepreisbremse? Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Strompreisbremse und die Gas- und Wärmepreisbremse, beschlossen kurz vor Weihnachten. Die Gesetze sind umfangreich und in Teilen kompliziert. Wir haben das Wichtigste zur Energiepreisbremse für Unternehmen zusammengefasst, mit Fokus auf kleine und mittlere Betriebe. Stand: Anfang Januar 2023. Die Details klärt Ihr Energieversorger bzw. Ihre Steuerberatung im Einzelfall.

Das Grundprinzip

Die Preisbremsen deckeln nicht den Preis Ihres gesamten Verbrauchs, sondern nur für ein Grundkontingent. Für dieses Kontingent zahlen Sie höchstens einen festgelegten Referenzpreis. Die Differenz zu Ihrem Vertragspreis erstattet der Staat über Ihren Versorger. Für alles, was Sie über das Kontingent hinaus verbrauchen, gilt Ihr normaler Vertragspreis.

Das Kontingent bemisst sich an Ihrem früheren bzw. prognostizierten Verbrauch, nicht am tatsächlichen Verbrauch 2023. Das heißt: Wer spart, bekommt die Entlastung trotzdem und spart jede eingesparte Kilowattstunde zum vollen Vertragspreis. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.

Energiepreisbremse für Unternehmen: die Eckdaten

Bremse Kundengruppe Referenzpreis Kontingent
Strom Bis 30.000 kWh Jahresverbrauch (z. B. Büros, kleine Betriebe) 40 Cent/kWh brutto, inkl. Netzentgelte, Steuern und Abgaben 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs
Strom Über 30.000 kWh 13 Cent/kWh netto (reiner Energiepreis, zzgl. Netzentgelte, Steuern, Abgaben) 70 % des Verbrauchs aus 2021
Erdgas Bis 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch 12 Cent/kWh brutto 80 % der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022
Erdgas Über 1,5 Mio. kWh (Großverbraucher) 7 Cent/kWh netto 70 % des Verbrauchs aus 2021
Wärme (Fernwärme) Kleinere Verbraucher 9,5 Cent/kWh brutto 80 % der Prognose

Die Preisbremsen gelten nach derzeitigem Stand bis Ende 2023 und können bis Ende April 2024 verlängert werden. Die Entlastung für Januar und Februar wird rückwirkend mit der Abrechnung für März verrechnet.

Ein Hinweis für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen: Der Referenzpreis von 40 bzw. 12 Cent für kleinere Verbraucher ist ein Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer. Netto liegt er entsprechend niedriger.

Ein Rechenbeispiel

Nehmen wir ein kleines Büro mit einem prognostizierten Stromverbrauch von 20.000 kWh und einem angenommenen Vertragspreis von 50 Cent pro kWh brutto:

  • Kontingent: 80 % von 20.000 kWh = 16.000 kWh
  • Entlastung pro kWh im Kontingent: 50 − 40 = 10 Cent
  • Entlastung im Jahr: 16.000 × 0,10 Euro = 1.600 Euro

Verbraucht das Büro durch Sparmaßnahmen nur 17.000 kWh, bleibt die Entlastung gleich. Die 3.000 eingesparten kWh sparen zusätzlich den vollen Vertragspreis.

Muss ich etwas beantragen?

Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen: nein. Die Entlastung wird automatisch von Ihrem Energieversorger berechnet und in der Abrechnung bzw. bei den Abschlägen berücksichtigt. Ihr Versorger muss Sie darüber informieren.

Anders sieht es bei höheren Entlastungsbeträgen aus. Hier gibt es Mitteilungspflichten gegenüber dem Lieferanten, Höchstgrenzen nach dem europäischen Beihilferecht und zusätzliche Auflagen, etwa zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Einschränkungen bei Boni und Dividenden. Wenn Ihr Unternehmen viel Energie verbraucht oder zu einer Unternehmensgruppe gehört, sollten Sie die Schwellenwerte und Fristen zeitnah mit Ihrer Steuerberatung prüfen.

Checkliste für Januar

  1. Versorger-Informationen prüfen: Hat Ihr Versorger Sie über Kontingent und Entlastung informiert? Ist das Kontingent plausibel?
  2. Abschläge kontrollieren: Stimmen die Abschläge ab März, und wurde die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar berücksichtigt?
  3. Alle Zähler und Standorte erfassen: Die Bremsen gelten pro Entnahmestelle. Gibt es Nebenzähler, Lagerhallen oder weitere Standorte?
  4. Vertragspreise vergleichen: Die Preisbremse senkt nicht Ihren Vertragspreis. Für den Verbrauch oberhalb des Kontingents zahlen Sie den vollen Preis. Ein Anbieterwechsel kann sich weiterhin lohnen.
  5. Schwellenwerte prüfen: Liegt Ihre gesamte Entlastung über den Grenzen, ab denen zusätzliche Pflichten gelten?
  6. Weiter sparen: Jede eingesparte Kilowattstunde zählt zum vollen Preis.
  7. Liquidität planen: Die Entlastung für die ersten Monate kommt verzögert. Planen Sie den Januar und Februar entsprechend.

Häufige Fragen

Was ist, wenn mein Vertragspreis unter dem Referenzpreis liegt?

Dann gibt es keine Entlastung, aber Sie zahlen ohnehin weniger als den Referenzpreis. Glückwunsch zum guten Vertrag.

Darf mein Versorger jetzt einfach die Preise erhöhen?

Die Gesetze enthalten Regeln gegen missbräuchliche Preiserhöhungen. Ungerechtfertigte Preissprünge, die nur darauf zielen, mehr Entlastung abzuschöpfen, sind nicht erlaubt. Prüfen Sie Preiserhöhungsschreiben genau.

Gilt das auch für Mieter von Gewerbeflächen?

Wenn Sie selbst einen Energieliefervertrag haben, ja. Wird Energie über den Vermieter abgerechnet, muss dieser die Entlastung weitergeben. Fragen Sie nach.

Unsere Einschätzung

Die Energiepreisbremse ist für viele Unternehmen eine echte Entlastung, aber kein Grund, das Thema Energie abzuhaken. Die Preise bleiben auf hohem Niveau, und die Bremse ist zeitlich befristet. Nutzen Sie das Jahr, um Verbräuche zu senken und Verträge zu optimieren. Dann sind Sie auch nach dem Auslaufen der Bremse gut aufgestellt.

Und noch ein praktischer Tipp aus unserer Erfahrung der letzten Wochen: Legen Sie alle Schreiben Ihrer Versorger zur Preisbremse an einer Stelle ab, digital oder im Ordner. Gerade bei mehreren Zählern oder Standorten verliert man sonst schnell den Überblick, und spätestens bei der Jahresabrechnung wollen Sie nachvollziehen können, welche Entlastung Ihnen zustand.

Wir helfen Ihnen gerne

Die Mittelstandsoptimierer prüfen mit Ihnen die Abrechnungen Ihres Versorgers, helfen beim Vergleich von Energieverträgen und finden Einsparpotenziale in Ihrem Betrieb. Mehr unter www.mittelstandsoptimierer.de oder telefonisch unter 06131 144928-0.

Herzliche Grüße aus Mainz

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