Fotografieren nach der DSGVO: Dürfen Fotografen noch Menschen ablichten?


In Fotografenforen und Facebook-Gruppen geht es seit Wochen hoch her: Ist Street-Fotografie bald verboten? Muss man auf jeder Hochzeit von jedem Gast eine Unterschrift einsammeln? Darf man am Mainzer Rheinufer noch Menschen fotografieren? In wenigen Tagen gilt die DSGVO, und viele Fotografen sind verunsichert. Die Frage „Fotograf und DSGVO, wie passt das zusammen?“ lässt sich derzeit nicht abschließend beantworten. Wir können aber zeigen, wo der Stand der Diskussion ist und wie Sie sich praktisch absichern.

Warum Fotos überhaupt ein Datenschutzthema sind

Ein digitales Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, enthält personenbezogene Daten. Häufig kommen Metadaten hinzu: Aufnahmezeit, Ort, manchmal Namen in der Bildverwaltung. Damit fällt schon das Fotografieren selbst, nicht erst die Veröffentlichung, grundsätzlich in den Anwendungsbereich der DSGVO, sofern es nicht rein privat geschieht. Für Berufsfotografen, Unternehmen und Vereine ist das der Normalfall.

Die große Frage: Was wird aus dem Kunsturhebergesetz?

Bisher regelt das Kunsturhebergesetz (KUG) seit über hundert Jahren, wann Bilder von Menschen veröffentlicht werden dürfen. Grundsatz: nur mit Einwilligung. Ausnahmen gibt es unter anderem für Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, für Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen, und für Bilder von Versammlungen und Aufzügen. Diese Ausnahmen haben die Fotografie in Deutschland praktikabel gemacht.

Die DSGVO enthält eine Öffnungsklausel (Art. 85), die es den Mitgliedstaaten erlaubt, Regeln für journalistische, künstlerische und literarische Zwecke zu treffen. Ob und wie weit das KUG ab dem 25. Mai neben der DSGVO weiter angewendet werden kann, ist unter Juristen umstritten. Das Bundesinnenministerium hat die Auffassung vertreten, dass das KUG fortgilt und die DSGVO an der bisherigen Rechtslage im Wesentlichen nichts ändert. Andere sehen das kritischer, vor allem für Fotos außerhalb des Journalismus. Endgültig klären werden das erst die Gerichte.

Die Rechtsgrundlagen nach DSGVO

Unabhängig vom KUG brauchen Sie für das Fotografieren und die Verarbeitung der Bilder eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Für Fotografen kommen vor allem drei in Betracht:

Rechtsgrundlage Typischer Einsatz Was zu beachten ist
Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b) Bewerbungsfoto, Porträtshooting, Hochzeit für das Brautpaar Deckt die Fotos für den Kunden ab, nicht automatisch die Nutzung im eigenen Portfolio
Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) Portfolio, Werbung, Veröffentlichung im Internet Muss nachweisbar sein und kann jederzeit widerrufen werden
Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) Veranstaltungen, Übersichtsaufnahmen, Personen als Beiwerk Abwägung mit den Interessen der Abgebildeten, Widerspruchsrecht

Die Einwilligung ist dabei nicht immer die beste Wahl, auch wenn sie sich sicher anfühlt. Wer bei einem Firmenevent alles auf Einwilligungen stützt, hat ein Problem, sobald jemand widerruft. Bei Auftragsshootings ist der Vertrag die natürliche Grundlage; die Einwilligung brauchen Sie dann vor allem für alles, was darüber hinausgeht.

Die Informationspflichten nicht vergessen

Neu und für viele Fotografen ungewohnt: Wer Daten erhebt, muss die Betroffenen informieren, wer verantwortlich ist, wofür die Bilder verwendet werden, wie lange sie gespeichert werden und welche Rechte bestehen. Bei Shootings mit Kunden lässt sich das gut im Vertrag oder in einem Informationsblatt erledigen. Bei Veranstaltungen helfen gut sichtbare Hinweise am Eingang und in der Einladung.

Praktische Tipps für Fotografen

  • Verträge überarbeiten: Ergänzen Sie Ihre Auftragsbedingungen um Datenschutzinformationen und eine getrennte, freiwillige Einwilligung für Portfolio und Werbung.
  • Model-Releases anpassen: Formulieren Sie konkret, wofür die Bilder genutzt werden, und weisen Sie auf das Widerrufsrecht hin.
  • Bei Veranstaltungen informieren: Hinweisschilder, Hinweise in der Einladung, auf Wunsch fotofreie Bereiche oder sichtbare Kennzeichnung für Gäste, die nicht fotografiert werden möchten.
  • Daten sicher speichern: Speicherkarten nicht wochenlang im Auto liegen lassen, Rechner und Festplatten verschlüsseln, Backups an einem sicheren Ort.
  • Löschfristen festlegen: Wie lange heben Sie Rohdaten auf? Eine nachvollziehbare Regel ist besser als ein unendliches Archiv.
  • Dienstleister prüfen: Online-Galerien, Cloud-Speicher und Labore verarbeiten Bilder in Ihrem Auftrag. Dafür brauchen Sie Verträge zur Auftragsverarbeitung.
  • Verzeichnis anlegen: Auch selbstständige Fotografen brauchen in der Regel ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.

Und die Street-Fotografie?

Hier ist die Unsicherheit am größten. Für künstlerische Zwecke greift die Öffnungsklausel der DSGVO, doch wie weit der deutsche Gesetzgeber sie genutzt hat, ist eben umstritten. Wer Menschen auf der Straße fotografiert und die Bilder veröffentlicht, sollte das bisherige Gespür für die Grenzen des KUG beibehalten, Gesichter in sensiblen Situationen meiden und auf Hinweise sowie Löschwünsche schnell reagieren. Rein private Fotos, die im Familienalbum bleiben, fallen ohnehin nicht unter die DSGVO.

Wenn Sie im Auftrag eines Unternehmens fotografieren

Ein Sonderfall sind Aufträge von Firmen, etwa Mitarbeiterporträts oder Bilder vom Tag der offenen Tür. Hier ist oft das Unternehmen für die spätere Veröffentlichung verantwortlich und muss die Einwilligungen seiner Mitarbeiter und Gäste einholen. Klären Sie vorab schriftlich, wer welche Pflichten übernimmt, wer die Gäste informiert und wie lange Sie selbst die Bilder aufbewahren. Das schützt beide Seiten.

Unser Fazit

Fotografen dürfen auch nach dem 25. Mai Menschen ablichten. Was sich ändert, ist vor allem der Aufwand für Information, Dokumentation und Datensicherheit. Wer seine Verträge, Einwilligungen und Abläufe jetzt anpasst, kann gelassen bleiben, bis die Gerichte die offenen Fragen geklärt haben.

Wir helfen Ihnen gerne

Sie sind Fotograf oder setzen für Ihr Unternehmen regelmäßig Bilder ein? Die Mittelstandsoptimierer unterstützen Sie bei Website, Bildergalerien, Datenschutzinformationen und sicherer Datenablage. Rufen Sie uns an: 06131 144928-0.

Herzliche Grüße aus Mainz

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