Videoüberwachung im Betrieb: Was die DSGVO erlaubt


Ein Einbruch am Wochenende, ein beschädigtes Tor, Diebstahl im Lager: Der Wunsch nach einer Kamera kommt in vielen Betrieben irgendwann auf. Moderne Kameras sind günstig, liefern scharfe Bilder und lassen sich per App vom Smartphone aus ansehen. Rechtlich ist die Sache allerdings nicht so einfach wie die Installation. Seit Mai gilt die DSGVO, und Videoüberwachung ist dort ein Thema, bei dem Aufsichtsbehörden genau hinsehen. Hier die wichtigsten Regeln zu Videoüberwachung und DSGVO im Betrieb.

Videoüberwachung nach DSGVO: Die Grundregel ist Abwägung

Für private Unternehmen ist die Videoüberwachung in der Regel nur auf Grundlage berechtigter Interessen möglich (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Das bedeutet eine Abwägung: Ihr Interesse, etwa Schutz vor Einbruch oder Diebstahl, muss die Interessen der gefilmten Personen überwiegen. Dabei gilt:

  • Der Zweck muss konkret und vorab festgelegt sein, zum Beispiel „Schutz vor Einbrüchen außerhalb der Geschäftszeiten“.
  • Die Überwachung muss geeignet und erforderlich sein. Gibt es mildere Mittel, etwa eine bessere Beleuchtung, ein Schloss oder einen Zaun?
  • Sie muss auf das notwendige Maß begrenzt sein: so wenig Bereich, so wenig Zeit und so wenig Speicherdauer wie möglich.

Hilfreich ist es, wenn Sie konkrete Vorfälle belegen können, etwa frühere Einbrüche oder Sachbeschädigungen. Eine Kamera „für alle Fälle“ ist schwerer zu begründen.

Was in der Regel erlaubt ist – und was nicht

Situation Einschätzung
Außenbereich des Firmengeländes nachts, nach Einbrüchen Gut begründbar, wenn auf das eigene Grundstück beschränkt
Eingangsbereich eines Ladengeschäfts während der Öffnungszeiten Möglich, mit Hinweisschild und kurzer Speicherdauer
Lager mit wertvoller Ware Möglich, besonders außerhalb der Arbeitszeiten
Öffentlicher Gehweg oder Nachbargrundstück Grundsätzlich nicht zulässig, Bildbereich begrenzen oder verpixeln
Dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen Nur in seltenen Ausnahmefällen
Pausenräume, Umkleiden, Toiletten Tabu
Tonaufnahmen Nicht zulässig, Mikrofonfunktion abschalten

Hinweisschild: Pflicht und Inhalt

Wer Videoüberwachung einsetzt, muss die Betroffenen informieren, bevor sie den überwachten Bereich betreten. Das kleine Kamerapiktogramm allein reicht nach der DSGVO nicht mehr aus. Die Datenschutzkonferenz, das Gremium der deutschen Aufsichtsbehörden, hat dazu ein Muster für ein Hinweisschild veröffentlicht. Auf das Schild gehören mindestens:

  • ein Kamerasymbol,
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls vorhanden,
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Überwachung,
  • die berechtigten Interessen,
  • die Speicherdauer,
  • ein Hinweis, wo die weiteren Pflichtinformationen erhältlich sind, etwa als Aushang am Empfang oder auf der Website.

Das Schild muss gut sichtbar und auf Augenhöhe angebracht sein, bevor man in den Erfassungsbereich kommt.

Wie lange darf gespeichert werden?

So kurz wie möglich. Die Aufzeichnungen dienen dazu, einen Vorfall aufzuklären. Ob etwas passiert ist, stellt man in der Regel innerhalb weniger Tage fest. In der Diskussion der Aufsichtsbehörden werden häufig 48 bis 72 Stunden als Richtwert genannt. Längere Fristen brauchen eine besondere Begründung, etwa wenn der Betrieb über ein langes Wochenende geschlossen ist. Am besten stellen Sie das Aufzeichnungsgerät so ein, dass ältere Aufnahmen automatisch überschrieben werden. Wird ein Vorfall entdeckt, sichern Sie die betreffende Sequenz gezielt.

Besonderheit: Mitarbeiter im Bild

Sobald Beschäftigte von Kameras erfasst werden, wird es heikler. Hier gilt zusätzlich das Beschäftigtendatenschutzrecht. Eine dauerhafte offene Überwachung von Arbeitsplätzen setzt die Mitarbeiter unter einen erheblichen Überwachungsdruck und ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa an besonders gefährdeten Kassenplätzen. Eine verdeckte Überwachung kommt nur bei konkretem Verdacht einer Straftat und als letztes Mittel in Betracht, und auch dann sollten Sie vorher rechtlichen Rat einholen.

Wenn es einen Betriebsrat gibt, hat er bei der Einführung von Kameras, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind, ein Mitbestimmungsrecht. Und unabhängig davon gilt: Informieren Sie Ihr Team offen, warum die Kamera hängt und was sie aufzeichnet. Das schafft Vertrauen und vermeidet Gerüchte.

Technische Tipps für eine datenschutzfreundliche Anlage

  1. Bildbereich begrenzen: Kamera so ausrichten, dass nur das eigene Gelände erfasst wird. Viele Kameras können Bereiche schwärzen.
  2. Zeitsteuerung nutzen: Aufnahme nur außerhalb der Geschäftszeiten, wenn das für den Zweck genügt.
  3. Zugriff beschränken: Nur wenige berechtigte Personen dürfen Aufnahmen ansehen, mit eigenen Zugangsdaten.
  4. Keine Cloud ohne Prüfung: Wenn Aufnahmen beim Hersteller gespeichert werden, brauchen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung und Klarheit über den Speicherort.
  5. Standardpasswörter ändern: Kameras mit Werkspasswort sind ein beliebtes Ziel für Angriffe aus dem Internet.
  6. Firmware aktuell halten: Auch Kameras brauchen Sicherheitsupdates.

Und wenn wirklich etwas passiert?

Wird ein Einbruch oder eine Sachbeschädigung aufgezeichnet, dürfen Sie die betreffende Aufnahme sichern und der Polizei für die Ermittlungen übergeben. Dafür ist die Kamera ja da. Sichern Sie dann aber nur den relevanten Ausschnitt, dokumentieren Sie die Weitergabe und veröffentlichen Sie Aufnahmen nicht eigenmächtig, etwa in sozialen Netzwerken, um Täter zu suchen. Das ist Sache der Ermittlungsbehörden und kann sonst selbst zum Rechtsproblem werden.

Dokumentation nicht vergessen

Die Videoüberwachung gehört in Ihr Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Halten Sie Zweck, Abwägung, Speicherdauer und Zugriffsrechte schriftlich fest. Bei umfangreicher Überwachung, etwa von öffentlich zugänglichen Bereichen in großem Stil, kann zusätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig sein. Und: Auch Kamera-Attrappen sind nicht ganz unproblematisch, weil sie bei Betroffenen den gleichen Überwachungsdruck erzeugen können.

Wir helfen Ihnen gerne

Sie planen eine Kameraanlage oder möchten eine bestehende prüfen lassen? Die Mittelstandsoptimierer unterstützen Sie bei der datenschutzrechtlichen Bewertung, beim Hinweisschild und bei der sicheren technischen Einrichtung. Rufen Sie uns an: 06131 144928-0.

Herzliche Grüße aus Mainz

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