Seit Dienstag klingelt bei uns das Telefon öfter als sonst. Der Grund: Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Mai 2019 entschieden, dass Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen müssen. Kommt jetzt die Stechuhr zurück? Gilt die Arbeitszeiterfassung als Pflicht ab sofort? Und was wird aus der Vertrauensarbeitszeit? Wir ordnen das Urteil ein und sagen, was Betriebe jetzt tun sollten und was nicht.
Was hat der EuGH entschieden?
Ausgangspunkt war ein Fall aus Spanien. Eine Gewerkschaft wollte erreichen, dass eine Bank ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einrichtet. Der EuGH hat dazu sinngemäß festgestellt:
- Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen werden kann.
- Nur so lässt sich überprüfen, ob Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden, die die Arbeitszeitrichtlinie und die EU-Grundrechtecharta schützen.
- Bei der konkreten Ausgestaltung haben die Mitgliedstaaten Spielraum, etwa mit Blick auf Branchen oder die Größe von Unternehmen.
Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung jetzt schon in Deutschland?
Hier ist die Antwort ehrlich gesagt: Es ist noch nicht abschließend geklärt. Das Urteil richtet sich zunächst an die Mitgliedstaaten, also an den deutschen Gesetzgeber. Das deutsche Arbeitszeitgesetz verlangt bislang nur, dass die Arbeitszeit aufgezeichnet wird, die über acht Stunden pro Werktag hinausgeht. Daneben gibt es Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz, etwa für Minijobber und bestimmte Branchen.
Ob das Arbeitszeitgesetz geändert wird und wie, ist offen. Die Bundesregierung hat angekündigt, das Urteil zu prüfen. Unter Juristen wird außerdem diskutiert, ob deutsche Gerichte das bestehende Recht schon jetzt im Sinne des Urteils auslegen müssen. Für Sie heißt das: Panik ist nicht angebracht, Abwarten mit verschränkten Armen aber auch nicht.
Was das Urteil nicht bedeutet
Rund um das Thema kursieren gerade einige Missverständnisse. Deshalb kurz zur Einordnung:
| Behauptung | Unsere Einschätzung |
|---|---|
| „Ab morgen braucht jeder eine Stechuhr.“ | Nein. Der EuGH schreibt kein bestimmtes System vor, und der deutsche Gesetzgeber muss erst noch konkrete Regeln schaffen. |
| „Vertrauensarbeitszeit ist abgeschafft.“ | Nicht unbedingt. Flexible Modelle bleiben denkbar, die Arbeitszeit müsste aber nachvollziehbar erfasst werden. |
| „Es muss elektronisch sein.“ | Das Urteil nennt keine bestimmte Technik. Entscheidend ist, dass das System verlässlich ist. |
| „Kleine Betriebe sind nicht betroffen.“ | Das ist offen. Der EuGH erlaubt Ausnahmen je nach Größe, ob es sie geben wird, entscheidet der Gesetzgeber. |
Was Betriebe jetzt tun sollten
Unser Rat an mittelständische Kunden ist pragmatisch: Nutzen Sie die Zeit, bis klar ist, was kommt, um Ihre Abläufe zu sortieren. Dann sind Sie vorbereitet, egal wie die Regelung am Ende aussieht.
- Bestandsaufnahme machen: Wie wird heute Arbeitszeit erfasst? Excel-Listen, Stundenzettel, gar nicht? Für welche Gruppen gibt es schon Pflichten, etwa nach dem Mindestlohngesetz?
- Bestehende Pflichten erfüllen: Überstunden über acht Stunden werktäglich müssen schon heute aufgezeichnet werden. Das wird in vielen Betrieben nachlässig gehandhabt.
- Arbeitszeitmodelle prüfen: Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit, Außendienst, Homeoffice: Wo wäre eine Erfassung schwierig? Hier lohnt es sich, früh über Lösungen nachzudenken.
- Mitarbeitende einbeziehen: Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei der Einführung technischer Zeiterfassung ohnehin ein Mitbestimmungsrecht. Aber auch ohne Betriebsrat gilt: Wer früh erklärt, warum erfasst wird, erntet weniger Misstrauen.
- Lösungen anschauen, nicht kaufen: Verschaffen Sie sich einen Überblick über mögliche Systeme. Langfristige Verträge würden wir aber erst abschließen, wenn klarer ist, was gesetzlich verlangt wird.
Welche Arten der Zeiterfassung gibt es?
Falls Sie sich schon einmal umschauen möchten, hier ein kurzer Überblick über gängige Varianten:
- Papier oder Tabelle: günstig und schnell eingeführt, aber fehleranfällig und mühsam in der Auswertung.
- Terminal im Betrieb: mit Chip oder Karte, bewährt in Produktion und Werkstatt.
- Software im Browser oder am PC: gut für Büroarbeitsplätze, oft mit Schnittstelle zur Lohnabrechnung.
- App auf dem Smartphone: praktisch für Außendienst, Monteure und Homeoffice.
Bei elektronischen Lösungen gilt: Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Die DSGVO verlangt eine klare Rechtsgrundlage, Zugriffsrechte, Löschfristen und bei Cloud-Diensten einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Achten Sie auch darauf, dass das System nicht unbemerkt zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle wird. Das ist nicht nur rechtlich heikel, sondern auch schlecht fürs Betriebsklima.
Gute Seiten des Urteils
Bei allem Stöhnen über neue Bürokratie: Eine saubere Arbeitszeiterfassung hat auch Vorteile. Überstunden werden sichtbar und lassen sich gerecht ausgleichen. Streit über geleistete Stunden wird seltener. Und Sie erkennen früher, wenn einzelne Teams dauerhaft überlastet sind, bevor die ersten Krankmeldungen kommen. Viele unserer Kunden, die schon heute erfassen, möchten nicht mehr zurück.
Unser Fazit
Das EuGH-Urteil macht klar, in welche Richtung es geht: Eine Arbeitszeiterfassung als Pflicht für alle Betriebe ist wahrscheinlich, der deutsche Gesetzgeber muss die Details aber noch regeln. Wer jetzt Bestandsaufnahme macht, bestehende Pflichten sauber erfüllt und Lösungen sondiert, ist gut vorbereitet. Wir werden die Entwicklung im Blick behalten und hier berichten, sobald es Neues gibt. Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wir helfen Ihnen gerne
Sie möchten Ihre Abläufe rund um Arbeitszeit, Urlaub und Einsatzplanung auf den Prüfstand stellen? Die Beratung der Mittelstandsoptimierer unterstützt Sie bei der Bestandsaufnahme und bei der Auswahl einer passenden, datenschutzkonformen Lösung. Sprechen Sie uns an unter 06131 144928-0.
Herzliche Grüße aus Mainz




