In vier Wochen ist es so weit: Am 1. Dezember 2021 tritt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz in Kraft, kurz TTDSG. Für Cookies auf Ihrer Website bringt es zwar keine Revolution, aber endlich eine klare gesetzliche Grundlage. Viele Unternehmen fragen uns gerade: Was bedeutet das TTDSG für Cookies, und muss ich meinen Cookie-Banner schon wieder umbauen? Die kurze Antwort: Wer bisher sauber gearbeitet hat, muss wenig ändern. Wer seinen Banner seit 2018 nicht mehr angefasst hat, sollte die nächsten Wochen nutzen.
Warum es das TTDSG überhaupt gibt
Seit 2009 verlangt die europäische ePrivacy-Richtlinie, dass das Speichern von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers grundsätzlich nur mit dessen Einwilligung erlaubt ist. Deutschland hat diese Vorgabe nie ausdrücklich ins Gesetz geschrieben. Das Telemediengesetz (TMG) sah lange eine Widerspruchslösung vor, und mit der DSGVO kam 2018 zusätzlich Unsicherheit darüber, welche Regeln für Websites eigentlich noch gelten.
Der Europäische Gerichtshof hat 2019 in der Sache „Planet49“ klargestellt, dass ein vorab angekreuztes Kästchen keine wirksame Einwilligung ist. Der Bundesgerichtshof hat das 2020 für Deutschland übernommen. Seitdem galt in der Praxis schon: Für Tracking und Marketing-Cookies braucht es eine aktive Einwilligung. Das TTDSG bringt jetzt Gesetz und Praxis zusammen und fasst die Datenschutzregeln aus TMG und Telekommunikationsgesetz in einem neuen Gesetz zusammen.
Was § 25 TTDSG für Cookies regelt
Der für Websites wichtigste Paragraf ist § 25 TTDSG. Er sagt sinngemäß: Wer Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers speichert oder dort gespeicherte Informationen ausliest, braucht dafür eine Einwilligung. Die Einwilligung richtet sich nach den Maßstäben der DSGVO, muss also freiwillig, informiert, eindeutig und für den konkreten Zweck erteilt werden.
Wichtig: Es geht nicht nur um Cookies im engeren Sinn. Auch Local Storage, Fingerprinting-Techniken oder das Auslesen von Geräte-Kennungen in Apps fallen darunter. Das Gesetz ist technikneutral formuliert.
Die zwei Ausnahmen
Keine Einwilligung brauchen Sie, wenn
- der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist, oder
- die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit Sie einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitstellen können.
Typische Beispiele für unbedingt erforderliche Cookies sind der Warenkorb im Onlineshop, die Session nach dem Login, die Spracheinstellung oder der Cookie, der sich die Auswahl im Cookie-Banner merkt. Reichweitenmessung, Retargeting, eingebettete Videos von Drittanbietern oder Social-Media-Plugins gehören in aller Regel nicht dazu.
Was sich in der Praxis ändert
Für Unternehmen, die ihren Banner schon an der Rechtsprechung der letzten zwei Jahre ausgerichtet haben, ändert sich wenig. Neu ist vor allem, dass die Rechtslage nicht mehr aus Urteilen zusammengesucht werden muss. Das erhöht allerdings auch die Wahrscheinlichkeit, dass Aufsichtsbehörden und Wettbewerber genauer hinschauen. Ein Verstoß gegen § 25 TTDSG kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Daneben gibt es im TTDSG eine Regelung zu sogenannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung (§ 26). Gemeint sind Systeme, bei denen Nutzer ihre Einwilligungen zentral verwalten, statt auf jeder Website einzeln zu klicken. Die Details soll aber erst eine Verordnung regeln. Für Ihre Website hat das zum 1. Dezember noch keine praktischen Folgen.
Checkliste: Cookies und TTDSG auf Ihrer Website
Diese Punkte gehen wir mit unseren Kunden gerade durch. Nehmen Sie sich eine Stunde Zeit und prüfen Sie Ihre eigene Seite:
| Prüfpunkt | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|
| Bestandsaufnahme | Welche Cookies und Skripte setzt Ihre Seite tatsächlich? Öffnen Sie die Seite im privaten Browserfenster und schauen Sie in die Entwicklertools (Bereich „Speicher“ bzw. „Application“). |
| Vor der Einwilligung | Werden vor einem Klick auf „Akzeptieren“ schon Analyse- oder Marketing-Cookies gesetzt? Dann ist der Banner nur Dekoration. |
| Ablehnen-Option | Ist „Ablehnen“ genauso leicht erreichbar wie „Alle akzeptieren“? Versteckte Ablehnen-Links in der zweiten Ebene sind angreifbar. |
| Kategorien | Sind die Zwecke verständlich beschrieben (z. B. Statistik, Marketing, externe Medien)? |
| Widerruf | Können Besucher ihre Auswahl später leicht ändern, etwa über einen Link im Footer? |
| Datenschutzerklärung | Verweist sie noch auf das TMG? Ab Dezember sollte dort das TTDSG stehen. |
| Eingebettete Inhalte | Videos, Karten und Schriftarten von Drittanbietern werden oft vergessen. Laden sie erst nach Zustimmung? |
Häufige Fragen aus unserer Beratung
Brauche ich überhaupt einen Cookie-Banner?
Nicht zwingend. Wenn Ihre Website ausschließlich unbedingt erforderliche Cookies verwendet, brauchen Sie keine Einwilligung und damit auch keinen Banner. Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht dann. Das ist übrigens eine ehrliche Überlegung wert: Brauchen Sie wirklich drei Analyse-Tools, die niemand im Haus auswertet?
Reicht ein Banner mit „OK“-Knopf?
Nein. Ein reiner Hinweis ohne echte Wahlmöglichkeit ist keine Einwilligung. Wenn Sie einwilligungspflichtige Cookies setzen, muss der Besucher auch Nein sagen können.
Was ist mit Webanalyse ohne Cookies?
Es gibt Analyse-Lösungen, die ohne Speicherung auf dem Endgerät auskommen oder datensparsam auf Ihrem eigenen Server laufen. Ob dann eine Einwilligung entbehrlich ist, hängt von der konkreten Konfiguration ab. Hier lohnt sich ein genauer Blick, bevor man sich zu sicher fühlt.
Gilt das TTDSG auch für Apps?
Ja. § 25 gilt für alle Endgeräte, also auch für Smartphones, Tablets und vernetzte Geräte. Wer eine eigene App anbietet, sollte die eingebundenen Software-Bausteine (SDKs) genauso prüfen wie die Website.
Unsere Einschätzung
Das TTDSG ist kein Grund zur Panik, aber ein guter Anlass zum Aufräumen. In unserer Erfahrung sind die meisten Probleme auf Firmenwebsites keine bösen Absichten, sondern Altlasten: ein Plugin, das vor Jahren installiert wurde, ein Tracking-Code der Agentur von damals, ein eingebettetes Video auf einer Unterseite, an die keiner mehr denkt. Wer seine Cookies einmal ordentlich inventarisiert, hat danach Ruhe und oft auch eine schnellere Website.
Wir helfen Ihnen gerne
Sie möchten wissen, ob Ihre Website zum 1. Dezember TTDSG-fest ist? Der Bereich Datenschutz der Mittelstandsoptimierer prüft Ihre Cookies, Ihren Banner und Ihre Datenschutzerklärung und setzt die Änderungen auf Wunsch gleich mit um. Mehr unter www.mittelstandsoptimierer.de oder telefonisch unter 06131 144928-0.
Herzliche Grüße aus Mainz




