Sicherheitsvorkehrung für Unternehmen, die Facebook nutzen


Ist das Anmelden bei Facebook mit einem Klarnamen verpflichtend?

Ein sehr umstrittenes Thema was zurzeit viele betrifft: Dürfen Sie sich anmelden wie sie wollen? Welche Sicherheitsvorkehrung gibt es?

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein sagt, dass Sie sich laut dem deutschen Datenschutzgesetz anmelden dürfen, wie Sie wollen. Es ist somit völlig irrelevant, ob es nun der vollständige Name, der Spitz- oder Kosename ist.  Allerdings steht Facebook selbst unter dem irischen Gesetz – und dies verpflichtet uns dazu, sich mit Klarnamen anzumelden.

Es handelt sich also um einen der üblichen Konkurrenzen zwischen zwei Rechtssystemen. Einerseits: Wo kein Kläger da kein Beklagter – in der Praxis ist es höchst unwahrscheinlich, dass Sie in Probleme geraten, wenn Sie nicht Ihren echten Namen verwenden. Im Übrigen laufen zu diesem Thema derzeit auch noch Klagen (bzw. stehen die Revisionen an), deren Ausgang noch nicht absehbar ist. Andererseits: Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, melden Sie sich besser mit Ihrem Klarnamen an (was auch Facebook in seinen Nutzungsbedingungen so verlangt).

 Abmahnbar, weil meine Unternehmens-Facebook Seite kein Impressums besitzt?

Es stimmt. Seit September 2011 hat das Landgericht Arschaffenburg diese Spruchpraxis ins Leben gerufen. Unter anderem im Januar 2013 hat das Landgericht Regensburg diese auch nochmals bestätigt. Demzufolge ist zu beachten: das Impressum muss gut sichtbar auf der ersten Seite zu erkennen sein, sodass jeder Nutzer der Ihre Seite besucht, direkt in Erfahrung bringen kann, wen er da „vor sich“ hat. Damit werden Facebook-Seiten normalen Webseiten gleichgestellt, was die Impressumspflicht angeht.

Derzeit rollt wieder eine Abmahnwelle. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, fragen Sie uns nach einer kostenlosen Checkliste, welche Angaben Ihr Impressum enthalten muss.

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